Steuertipp Familienheim in der Ehegatten‑GbR: BFH schafft Rechtssicherheit

Die Steuerbefreiung für das Familienheim gilt auch bei Einbringung in eine GbR. Das eröffnet Ehepaaren zusätzliche Gestaltungsspielräume.

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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Ehepartner sich Anteile am gemeinsam bewohnten Familienheim auch über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) steuerfrei schenken können. Damit widerspricht das Gericht der bisherigen Praxis der Finanzämter und erleichtert die Übertragung von Immobilienvermögen innerhalb der Ehe, wie aus einem Urteil hervorgeht (BFH, Urteil v. 4.6.2025, Az. II R 18/23).

Gericht widerspricht Finanzämtern

Grundsätzlich fällt keine Schenkungsteuer an, wenn ein Ehegatte dem anderen das gemeinsam bewohnte Familienheim ganz oder teilweise überträgt. So sieht es das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vor (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG). Bisher war jedoch umstritten, ob diese Steuerbefreiung auch dann gilt, wenn ein Ehepartner sein alleiniges Eigentum an der Immobilie in eine gemeinsame GbR einbringt. Die Finanzämter lehnten dies bislang ab. Der Bundesfinanzhof hat dieser Praxis nun widersprochen.

So funktioniert das GbR-Modell

In dem vom Gericht entschiedenen Fall war die Ehefrau die alleinige Eigentümerin des Familienheims. Laut Urteil gründete das Paar eine GbR, in welche die Frau die Immobilie einbrachte. Dadurch wurde die Gesellschaft zur zivilrechtlichen Eigentümerin des Hauses. Steuerlich wird der Wert der Immobilie jedoch den beiden Gesellschaftern, also den Eheleuten, anteilig zugerechnet. Da sie zu gleichen Teilen an der GbR beteiligt waren, wertete das Gericht den Vorgang als eine zur Hälfte geschenkte Immobilie an den Ehemann. Diese Schenkung bleibt nach dem Urteil steuerfrei.

Steuertipp: Sind solche Schenkungen geplant, sollte unbedingt ein Steuerberater eingeschaltet werden. Nur so ist gewährleistet, dass die schenkungsteuerfreie Übertragung des Familienheims unter Ehegatten problemlos gelingt. dhz